Satzung
Hessischer Dart-Sport-Verband e.V.
(H.D.S.V. e.V.)

Inhalt

  1. Name und Sitz
  2. Zweck und Gemeinnützigkeit des Verbands
  3. Vergütungen für Verbandstätigkeiten
  4. Aufgaben
  5. Mitgliedschaft
  6. Beiträge
  7. Rechte der Mitglieder
  8. Organe des Verbands
  9. Vorstand
  10. Mitgliederversammlung
  11. Schiedsgericht
  12. Eigenständigkeit der Verbandsjugend
  13. Kassenprüfer
  14. Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
  15. Protokollierung
  16. Auflösung des Verbands
  17. Inkrafttreten

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verband führt den Namen: Hessischer Dart-Sport-Verband e.V.

(2) Der Verband hat seinen Sitz in 35683 Dillenburg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Wetzlar eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr des Verbands ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Verbands

(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Verbands ist die Pflege und Förderung des Dartsports.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: Die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen, die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und dem Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter sowie die Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.

(3) Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbands dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbands.

(4) Der Verband darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Verband ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Vergütungen für Vereinstätigkeiten

(1) Die Verbands- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Bei Bedarf können Verbands- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages, eines befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

(3) Die Entscheidung über entgeltliche Verbandstätigkeiten nach § 3 Ziff. 2 trifft das Präsidium.

(4) Im Übrigen haben sowohl die Mitarbeiter als auch die Präsidiumsmitglieder des Verbands einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verband entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Porto, Telefon-, Seminar-, Fahrt- und Reisekosten sowie Büromaterial und sonstige Auslagen.

(5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Alle Abrechnungen eines Geschäftsjahres müssen bis zum 31. Januar des Folgejahres vorgelegt werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(6) Den ehrenamtlichen Mitgliedern des Präsidiums kann im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten eine angemessene Vergütung gezahlt werden, die Entscheidung hierüber trifft die Mitgliederversammlung.

§ 4 Aufgaben

Zu den vorrangigen Aufgaben des Verbands gehören insbesondere die:

(1) Durchführung von Sportwettkämpfen und die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran;

(2) Pflege und Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports;

(3) Durchführung von geeigneten Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des Leistungs- und Breitensports;

(4) Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Verbands kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.

(2) Mitglieder des Vereins sind:

– Erwachsene (ab 18 Jahren),
– Jugendliche (von 14 bis 17 Jahre),
– Kinder (unter 14 Jahre),
– Ehrenmitglieder (keine Altersbegrenzung).

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet die Verbandssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Verbands zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des erweiterten Gesamtpräsidiums und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten.

(4) Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten aber ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Präsidiums durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

(5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds aus dem Verband.

(6) Der freiwillige Austritt muss schriftlich per Einschreiben dem Präsidium gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

(7) Der Ausschluss aus dem Verband und der Streichung von der Mitgliederliste erfolgt:

– wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird;
– bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien,
– wegen massivem unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhalten,
– wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Verbandslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Verbands in der Öffentlichkeit oder verbandsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.

(8) Über einen Ausschluss entscheidet das Präsidium mit einfacher Mehrheit der anwesenden Präsidiumsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang das Schiedsgericht anrufen. Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet das Schiedsgericht endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Verbandsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.

(9) Die Aufnahme in den Verband ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am SEPA-Verfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verband mitzuteilen. Das Präsidium kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen.

§ 6 Beiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Verbands, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Verbands hinausgehen.

(3) Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Verbands, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Verbands gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten. Umlagen können bis zur Höhe des Zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.

(4) Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verband zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Wir ziehen den Mitgliedsbeitrag unter Angaben unserer Gläubiger-ID DE23DSV0000084780 und der Mandatsreferenz (Mitgliedsnummer) jährlich zum 15. Januar ein. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauffolgenden Bankarbeitstag.

(5) Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verband gegenüber gesamtschuldnerisch haften.

(6) Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen sind an den Verband zur Zahlung spätestens fällig am 15.1. eines laufenden Jahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Verbands eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verband nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages, der Gebühren oder der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verband gegenüber für sämtliche dem Verband mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verband nicht mitgeteilt hat. Der Verband kann durch das Präsidium weiter ein Strafgeld bis zu bis zur Höhe des Zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages verhängen.

(7) Das Präsidium ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und / oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.

§ 7 Rechte der Mitglieder

(1) Mitglieder können ab dem 16. Lebensjahr wählen und ab dem 18. Lebensjahr gewählt werden.

(2) Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben, mit Ausnahme der Regelung in § 6 Nr. 1 der Satzung, kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder sorgeberechtigte Personen bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Noch nicht volljährigen Mitgliedern steht das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Verbands, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen, zu.

(3) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Präsidium, dem Schiedsgericht und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

(4) Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Gesamtpräsidium vier Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.

(5) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Verbands teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu benützen. Sie wählen das Präsidium. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

§ 8 Organe des Verbands

Organe des Verbands sind:

(1) das Präsidium

(2) die Mitgliederversammlung

(3) das Schiedsgericht.

§ 9 Das Präsidium

Das Präsidium (der Vorstand im Sinne des § 26 BGB) besteht aus folgenden Personen:

– dem Präsidenten
– dem Vizepräsidenten
– dem Schatzmeister.

Zum erweiterten Präsidium zählen folgende Personen:

– der Schriftführer
– der Sportwart
– der Jugendwart
– der Ligasekretär

(1) Die Amtsinhaber müssen Verbandsmitglied sein. Das Präsidium kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.

(2) Das Präsidium wird gemäß § 26 BGB durch den Präsidenten, den Vizepräsidenten oder den Schatzmeister vertreten.

(3) Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte des Verbands und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

– die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Verbands nach der Verbandssatzung

– die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Präsidenten oder einen Stellvertreter

– die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen, Gebühren und Umlagen

– die Entscheidung über die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle und die Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers.

(4) Die Mitglieder des Präsidiums werden für 3 Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neues Präsidium von der Mitgliederversammlung gewählt wird.

(5) Scheidet ein Mitglied des Präsidiums in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich das Präsidium aus dem Kreise der Verbandsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Präsidiumsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Präsidiumsmitglieder.

(6) Die Beschlussfassung des Präsidiums erfolgt in Präsidiumssitzungen, zu denen der Präsident und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf einlädt.

(7) Im Einzelfall kann der Präsident anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per Email erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Präsident legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens fünf Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage sein. Die E-Mail-Vorlage gilt dem Präsidiumsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der E-Mail die Versendebestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der E-Mail-Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Präsidiumsmitglied der Beschlussfassung über E-Mail innerhalb der vom Präsidenten gesetzten Frist, muss der Präsident zu einer Präsidiumssitzung einladen.

(8) Das Präsidium kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen sowie deren Wirkungskreis bestimmen.

(9) Das Präsidium kann mit Beschluss mit einfacher Mehrheit Präsidiumsmitglieder und ehrenamtlich für den Verband nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von Amtspflichten der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Präsidiums über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.

(10) Das Präsidium ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Es darf sich um keine Beschlüsse handeln, die den Zweck oder die Aufgaben dieser Satzung ändern. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Präsidium obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

– Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidiums;
– Entlastung des Präsidiums;
– Wahl der Mitglieder des Präsidiums, der Mitglieder des Schiedsgerichts, der Kassenprüfer und weiterer Ehrenämter gemäß dieser Satzung;
– Ernennung von Ehrenmitgliedern;
– Änderung der Satzung (sofern Änderung Präsidiumswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt);
– Erlass von Ordnungen;
– Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
– Auflösung des Verbands.

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen, wenn das Präsidium die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Präsidium verlangt. Die Mitgliederversammlung ist vom Präsidium unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung in elektronischer Form gem. § 126 a BGB erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post, der Absendung der Email oder der Veröffentlichung auf der verbandseigenen Homepage (www.hdsv.de). Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Präsidium letztbekannte Anschrift / letztbekannte Email – Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von Email- Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Präsidium bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Präsidiumsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Präsidiumswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.

(4) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Bei Wahlen kann die Mitgliederversammlung geheime Wahl beschließen. Der Präsident nach § 26 BGB muss einzeln, der Rest des Präsidiums kann per Blockwahl gewählt werden. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Verbandszwecks und die Auflösung des Verbands eine Änderung von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(5) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

Es muss enthalten:

– Ort und Zeit der Versammlung;
– Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers;
– Zahl der erschienenen Mitglieder;
– Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit;
– die Tagesordnung;
– die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der JA-Stimmen, Zahl der NEIN-Stimmen, Zahl der Enthaltungen, Zahl der ungültigen Stimmen);
– Die Art der Abstimmung;
– Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut;
– Beschlüsse in vollem Wortlaut.

§ 11 Das Schiedsgericht

(1) Das Schiedsgericht (im Sinne §1034 Zivilprozessordnung) besteht aus drei Mitgliedern. Den Vorsitzenden wählen die Mitglieder aus ihrer Mitte selbst.

(2) Das Schiedsgericht ist organisatorisch unabhängig und unparteilich. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem anderen Organ des Verbands außer der Delegiertenversammlung angehören.

(3) Zuständigkeit und Aufgaben des Verbandsgerichts und Verfahren vor dem Verbandsgericht regelt die Schiedsordnung.

(4) Im Rahmen der Ordnungen des Hessischen Dart-Sport-Verbands sind die Rechtsorgane berechtigt, Verbandsstrafen zu verhängen. Verbandsstrafen sind Spielsperren, Ordnungsmittel, Geldbußen sowie der Verbandsausschluss. Die Verhängung von Verbandsstrafen darf nur erfolgen, wenn der zu ahnende Tatbestand vor Verwirklichung in der Schiedsordnung genannt ist. Das rechtliche Gehör ist nach der Schiedsordnung zu gewähren. Die Verbandsstrafen ergeben sich aus der Schiedsordnung des Hessischen Dart-Sport-Verbands.

(5) Beschlüsse des Schiedsgerichts sind endgültig und verbindlich. Die Beschlüsse des Schiedsgerichts schließen den ordentlichen Rechtsweg aus.

§ 12 Eigenständigkeit der Verbandsjugend

(1) Zur Verbandsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Verbandsjugendarbeit. Die Verbandsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung selbständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.

(2) Sie wird geleitet durch einen Jugendausschuss. Dieser wird in einer Jugendvollversammlung gewählt. Jugendwart und / oder Jugendwartin, bei Bedarf auch ein Jugendsprecher oder eine Jugendsprecherin, vertreten die Interessen der Jugend im Präsidium. Alles Weitere regelt eine Jugendordnung, die von der Jugend zu entwerfen ist und durch eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muss.

§ 13 Kassenprüfer

Die zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Gesamtpräsidiums sein. Sie haben das Recht, die Verbandskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Sie können nur einmal wiedergewählt werden.

§ 14 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte / Informationen für Mitglieder über die Datenverarbeitung

(1) Der Verband verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen) in automatisierter und nicht-automatisierter Form. Hierbei handelt es sich um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Mobil) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Funktion(en) und Aufgabe(n) im Verband.

(2) Die in (1) genannten Daten sind, mit Ausnahme der Telefonnummer und der E-Mail-Adresse, Pflichtdaten; eine Person kann nur Verbandsmitglied sein, wenn sie dem Verband diese Daten zwecks rechtmäßiger Verarbeitung zur Verfügung stellt. Die Bereitstellung der übrigen Daten ist freiwillig; sie sind für die Mitgliedschaft im Verband nicht erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der freiwilligen Daten ist Art. 6 Abs. 1 a) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

(3) Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist der Vizepräsident (E-Mail: Vizepräsident@hdsv.de); sein Stellvertreter ist der Schatzmeister (E-Mail: Schatzmeister@hdsv.de).

(4) Die personenbezogenen Daten der Mitglieder werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Verbands verarbeitet, insbesondere zur Mitgliederverwaltung (einschließlich des Beitragseinzugs), Förderung des Sports und zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit des Verbands. In diesem Zusammenhang werden die Daten Präsidiumsmitgliedern und sonstigen Verbandsmitgliedern soweit zur Kenntnis gegeben, wie es deren Ämter und Aufgaben im Verband erfordern. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Sofern sich die Datenverarbeitung auf andere Rechtsgrundlagen stützt, wird dies in diesem Paragrafen erwähnt.

(5) Im Zusammenhang mit seinen öffentlichen Veranstaltungen (z.B. Turniere, Ligaspiele) veröffentlicht der Verband Fotos von der Veranstaltung sowie einen Bericht darüber (mit Ergebnissen und Ereignissen) im Internet (z.B. auf seiner Homepage und bei Facebook) und übermittelt Fotos nebst Bericht womöglich an Print und Online-Zeitungen. Sofern der Verband Ergebnislisten erstellt, werden auch diese in gleicher Weise veröffentlicht / übermittelt. Fotos einzelner Personen werden nur veröffentlicht / übermittelt, sofern es sich um Bilder von Einzelsportarten handelt; andere Einzelbilder werden nicht veröffentlicht / übermittelt, insbesondere keine Einzelbilder von Zuschauern. Jedoch ist in allen Fällen davon auszugehen, dass Mitglieder als Teilnehmer oder Zuschauer auf den Fotos erkennbar sind. Soweit die Untertexte zu Fotos oder die Berichte auf bestimmte Teilnehmer an der Veranstaltung hinweisen, werden dabei höchstens Vor- und Familienname, Verbandszugehörigkeit sowie Funktion und Aufgabe im Verband veröffentlicht / übermittelt. Auf Ergebnislisten erscheinen neben dem erzielten Ergebnis Vor- und Familienname sowie Verband und Altersklasse.

Dies dient der Öffentlichkeitsarbeit und Außendarstellung des Verbands, ohne die er seine Satzungszwecke und Aufgaben nicht erfüllen kann. Die Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung / Übermittlung der vorgenannten Daten ist Artikel 6 Absatz 1 b) DSGVO. Zumindest überwiegen die Interessen und Grundrechte der Mitglieder nicht gegenüber den berechtigten Interessen des Verbands (Rechtsgrundlage: Artikel 6 Absatz 1 f) DSGVO). Die Vorschriften der §§ 22, 23 des Kunsturhebergesetzes (KUG) zum Recht am eigenen Bild werden gewahrt.

Sonstige Fotos einzelner Personen oder weitere Daten veröffentlicht / übermittelt der Verband nur mit Einwilligung der betroffenen Person (Rechtsgrundlage: Artikel 6 Absatz 1 a) DSGVO).

(6) Mitgliederlisten werden als Datei an Präsidiumsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, soweit deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verband die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte, Teilnahmerechte) benötigt, wird ihm eine Datei der notwendigen Daten gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden und die erhaltenen Daten, sobald deren Zweck erfüllt ist, gelöscht werden.

(7) Zur Durchführung von Veranstaltungen erstellt der Verein Listen mit erforderlichen Kommunikationsdaten. Diese Listen werden nur innerhalb des Verbands an andere Helfer und die Organisatoren der Veranstaltung weitergegeben (Rechtsgrundlage: Artikel 6 Absatz 1 b) DSGVO). Eine darüber hinaus gehende Veröffentlichung der Listen (z.B. im Internet) bedarf der Einwilligung der betroffenen Personen (Rechtsgrundlage: Artikel 6 Absatz 1 a) DSGVO).

(8) Die Mitgliederdaten werden spätestens 2 Jahre nach Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht, soweit sie für die Mitgliederverwaltung und für historische Berichte und Darstellungen des Verbands nicht mehr benötigt werden und keine gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungsfristen dem entgegenstehen.

(9) Mitglieder haben im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen das Recht auf Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten (Art. 15 DSGVO) sowie auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DGSVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO), Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 DSGVO) und Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO). Diese Rechte können schriftlich oder per E-Mail bei den in (3) genannten Verantwortlichen geltend gemacht werden.

(10) Soweit Einwilligungen der Mitglieder zur Verwendung ihrer Daten erforderlich sind, können diese mündlich, schriftlich oder per E-Mail erteilt werden. Der Verband ist beweispflichtig dafür, dass eine Einwilligung erteilt wurde. Die Mitglieder können eine bereits erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen. Der Widerruf kann mündlich, schriftlich oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse datenschutz@hdsv.de gesandt werden. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung bleibt vom Widerruf unberührt.

(11) Den Mitgliedern steht das Recht zur Beschwerde über die Datenverarbeitung des Verbands bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu. Zuständige Aufsichtsbehörde ist im Bundesland Hessen der Hessische Datenschutzbeauftragte mit Sitz in Wiesbaden.

§ 15 Protokollierung

Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen vom Präsidium sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der Präsidiumssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs- / Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat das Präsidium aufzubewahren.

§ 16 Auflösung des Verbands

(1) Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Verbands kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Präsidiums gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verband aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbands, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an die Stadt Dillenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Inkrafttreten

Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 12.05.2019 in Dillenburg beschlossen und tritt mit der Eintragung beim Amtsgericht Wetzlar in Kraft.